Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Online Shop
Allgemeine Einkaufsbedingungen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Online Shop
1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich
1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten ausschließlich für Verträge, die mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen werden.
1.2 Jeglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Das gilt auch für den Fall, dass der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich Bezug nimmt, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen des Käufers in Bezug auf diesen Vertrag (etwa Mängelrügen, Fristsetzungen etc.) sind schriftlich abzugeben, wobei dies auch Textform (z.B. E-Mail) einschließt. Gesetzliche Formvorschriften sowie unser Recht, in Zweifelsfällen Nachweise in strengerer Form zu fordern, bleiben unberührt.
2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen
2.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen.
2.2 An sämtlichen Unterlagen und Gegenständen, wie z.B. Zeichnungen, Mustern oder Modellen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich in Textform bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3.2 Alle Angaben zu unseren Produkten, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche
Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.
4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, Pandemien sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.
4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2020). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab.
4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal jedoch 5% der Gesamtrechnungssumme in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt hierbei der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, der unter Anrechnung bereits pauschal in Rechnung gestellter Beträge ersetzt verlangt werden kann. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4.8 Retouren
a) Für Kunden der Business Unit Komet Dental gilt: Sterile Produkte in ungeöffneter und unbeschädigter Verpackung nehmen wir innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum zurück. Für Kunden der Business Units Komet Medical und Komet Custom Made gilt: Eine Rücknahme von steril und/oder kundenspezifisch verpackten Produkten ist ausgeschlossen.
b) Für Kunden aller Business Units gilt: Schickt der Kunde unsterile Standardprodukte in ungeöffneter und unbeschädigter Verpackung nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechnungsdatum an uns zurück, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Verkaufspreises für Bearbeitung und Qualitätsprüfung. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Rechnungsdatum ist eine Rücksendung von unsterilen Standardprodukten an uns nicht mehr möglich. Auf Kundenwunsch produzierte und/oder verpackte Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
5. Preise und Zahlung
5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
5.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns schriftlich anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Hat uns der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat oder ein Kombimandat erteilt, werden 2% Skonto gewährt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, fällige Beträge bereits innerhalb von 8 Tagen per Lastschrift beim Kunden einzuziehen. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) erfolgt spätestens drei (3) Tage vor Belastung des Kontos. Der
Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir ab der zweiten Mahnung einen pauschalen Kostensatz in Höhe von € 1,50 je Mahnung, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
5.6 Wir sind gegenüber dem Kunden zur elektronischen Rechnungsstellung, d.h. dem Versand von Rechnungen als pdf- oder Textdatei, per Email etc. berechtigt. Der Kunde stimmt diesem Verfahren hiermit zu.
5.7 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen hat (Eigentumsvorbehalt).
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, Dritte wird der Käufer in diesem Fall auf unser Eigentum hinweisen.
6.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. 6.3 (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Auf Verlangen ist uns jederzeit am jeweiligen Lagerort eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen.
6.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 auf uns übergehen. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
6.6 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
6.8 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.6 einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.9 Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit dies nach dem Gesetz der Fall ist. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück oder pfänden wir sie, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den von uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
6.10 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt wurden, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
7.2 Transportschäden sind dem Spediteur sowie uns unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.4. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt unberührt.
7.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.8.
7.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen... Die vorstehenden Beschränkungen unserer Haftung nach dieser Ziffer 7.6 Absatz gelten nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also für solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht) sowie
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
7.7 Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt oder von vornherein aussichtslos ist (etwa im Fall der Insolvenz), ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.8 in Anspruch zu nehmen.
7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
7.9 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen – unter Ausschluss ausländischen Rechts - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
8.2 Gerichtsstand sowie Erfüllungsort ist Lemgo.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
Gebr. Brasseler GmbH & Co. KG · Trophagener Weg 25 · 32657 Lemgo · Deutschland · Stand: März 2025
Allgemeine Einkaufbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich
1.1 Für sämtliche Bestellungen von Waren oder Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch bei nachfolgenden Bestellungen als vereinbart.
1.2 Jeglichen Bedingungen des Lieferanten wird widersprochen; sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie Abrufe sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Wir halten uns an unsere schriftlichen Bestellungen zwei Wochen ab Bestelldatum gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf.
2.2 Der Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns oder mit Abnahme der Lieferung durch uns zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Lieferant auf eine abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande. Ein Vertrag kommt beim Erwerb von Investitionsgütern abweichend von vorstehender Regelung zustande, wenn wir das bindende Angebot eines Lieferanten schriftlich annehmen.
2.3 Falls bei unserer Bestellung der Preis nicht feststeht, hat der Lieferant uns den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn wir der Preisangabe nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei uns widersprechen, kommt der Vertrag zu dem genannten Preis zustande.
2.4 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum; wir behalten uns sämtliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unser Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Ziff. 2.1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Lieferung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich die Klausel CIP Incoterms® 2010. Erfüllungsort ist die von uns genannte Empfangsstelle; der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind für den Lieferanten verbindlich; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Fristen ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle.
3.3 Ist die Lieferung nicht "frei Haus" der genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht unverzüglich widerspricht.
3.4 Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die zuviel gelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese auf Kosten des Lieferanten bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten einzulagern bzw. sie auf seine Kosten zurückzusenden.
3.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, vor der vereinbarten Lieferzeit an uns zu leisten. Liefert er dennoch vor der vereinbarten Zeit, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten bis zur vereinbarten Lieferzeit zu lagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden.
3.6 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
3.7 Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist.
3.8 Unter Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche sind wir bei Verzug des Lieferanten berechtigt, 0,5% des Gesamtbestellwertes je angefangene Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens jedoch insgesamt 10% des Gesamtbestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Erwartete Lieferverzögerungen oder ein mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu Teilen hat der Lieferant unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Nehmen wir eine verspätete Lieferung an, so können wir auch dann die in dieser Ziff. 3 genannten Rechte geltend machen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten haben.
3.9 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb unserer Kontrolle, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen. Die Geltendmachung solch höherer Gewalt muss innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses durch uns oder den Lieferanten schriftlich erfolgen.
3.10 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Den Lieferungen selbst ist jeweils ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer beizufügen.
3.11 Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i. S. d. § 950 BGB für den Lieferanten.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – einschließlich der Anlieferung „frei Haus“ der von uns genannten Empfangsstellen einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Lieferant, auch wenn wir eine besondere Versandart wünschen.
4.2 Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Werktagen abzüglich 3 % Skonto vom Nettorechnungsbetrag oder binnen 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen.
4.3 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Obliegenheit entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
4.4 Der Lieferant kann seine Forderungen nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.
4.5 Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.6 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Haben sich die Preise zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung durch den Lieferanten z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Wechselkursschwankungen um mehr als 20 % erhöht, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir den Rücktritt unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Preise erklären.
5. Qualität
5.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fehlern ist und den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entspricht.
5.2 Sie muss weiterhin den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
6. Beistellung
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten oder verkauften Teilen und Materialien vor. Die von uns bereitgestellten Sachen dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung unseres jeweiligen Auftrages und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Bei Wertminderung oder Verlust der Beistellung hat der Lieferant Schadensersatz an uns zu leisten.
6.2 Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen sind wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den so hergestellten neuen Sachen. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
7. Gewährleistung
7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht beginnt jedoch erst dann, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente (insbesondere Versandanzeige und Lieferschein) vorliegen. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung des Mangels, zu erheben.
7.2 Der Lieferant ist bei Lieferung fehlerhafter Ware auf unser Verlangen hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von uns verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Soweit eine Nacherfüllung fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, sind wir zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, Nachbesserungen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
7.3 Die Gewährleistung endet mit Ablauf von zwei (2) Jahren ab Ablieferung der bestellten Ware an uns. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich im Falle der Nacherfüllung um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von drei (3) Jahren seit Ablieferung an uns.
7.4 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Entdeckung des Mangels, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungszeit. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ab der Mängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. nach Abbruch von Verhandlungen hierüber weiterzulaufen.
8. Haftung und Versicherung
8.1 Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter gegen uns, insbesondere aus Produzentenhaftung, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche, auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er auch unmittelbar haften würde. Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Freistellung hat der Lieferant eine angemessene Versicherung vorzuhalten.
8.2 Der Lieferant haftet für Rechtsmängel, insbesondere wegen der Behaftung der gelieferten Ware mit etwaigen Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter. Er stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und dessen Abwehr entstanden sind, frei. Die Vertragspartner verpflichten sich, einander unverzüglich von Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten.
8.3 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nach den folgenden Ziff. 8.4 bis 8.8 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen, entsteht:
8.4 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
8.5 Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung aus Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
8.6 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben.
8.7 Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahmen durch Mängel der gelieferten Ware verursacht wurden. Der Lieferant hat uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. § 254 BGB findet entsprechende Anwendung.
8.8 Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.
9. Verwendung vertraulicher Angaben
Alle Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind auch nach Durchführung der Bestellung absolut vertraulich zu behandeln. Falls der Lieferant unsere Angaben gegenüber seinen Unterlieferanten mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offenlegt, hat er seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Die gleiche Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen auch wir. Von der Geheimhaltungspflicht sind kommerzielle und technische Einzelheiten ausgenommen, die öffentlich bekannt geworden sind.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen – unter Ausschluss ausländischen Rechts - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen, finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
10.2 Soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lemgo ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
Gebr. Brasseler GmbH & Co. KG · Trophagener Weg 25 · 32657 Lemgo · Deutschland · Stand: April 2014